Die AO-SF ist zuletzt am 29.9.2014,am 1.7.2016 und am 23.3.2022 umfassend geändert worden. Wir erwarten aber noch weitere Änderungen
Grundsätzlich ist jetzt jede Schule für die sonderpädagogische Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Nur über ein abgestuftes System kann die Förderung auf einen anderen Lernort oder auf eine Förderschule übertragen werden. Dies führt dazu, dass der Aufbau und die Gliederung der AO-SF geändert werden musste.
Vorgaben für die Ordnung der einzelnen Bildungsgänge und für die Abschlüsse in den einzelnen Förderschwerpunkten werden soweit wie möglich so formuliert, dass sie sowohl für den Lernort „allgemeine Schule“ als auch für den Lernort „Förderschule“ gelten. Generell wird die Schulpflicht einheitlich auf 10 Jahre festgelegt; davon unberührt bleibt die individuelle Verweildauer. Soweit sich die Unterrichtsorganisation der Lernorte voneinander unterscheidet, wird dies durch die AO-SF deutlich gemacht.
Das neue Recht wird detailliert dargestellt und die entsprechenden Regelungen des Schulgesetzes werden – den Paragraphen der AO-SF zugeordnet – kommentiert.
Inhaltsverzeichnis
Sonderpädagogische Förderung
- Grundlagen
- Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
- Förderschwerpunkte und Förderort
- Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge
- Einzelne Förderschwerpunkte
- Zieldifferenter Bildungsgang Lernen
- Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung
- Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen
Hausunterricht
Schule für Kranke
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