„Konkordats“-Professuren sind Professuren außerhalb der theologischen Fakultät, bei deren Besetzung den zuständigen Diözesanbischöfen bzw. Landeskirchenräten Mitwirkungsrechte zustehen.
Dies wird von den Kritikern als anachronistische Einrichtung eingeordnet, die keine Berechtigung mehr im 21. Jahrhundert habe.
Dies legt es allein schon nahe zu untersuchen, warum derartige Professuren überhaupt geschaffen wurden, damit sie aus dem historischen Kontext heraus verstanden werden, um auch auf aktuelle Fragen Antworten geben zu können.
Dies wird durch den Autor detailliert und nachvollziehbar erledigt.
Sein Fazit ist: „Konkordatsprofessuren haben eine wissenschafts-theoretische und kulturelle Berechtigung, solange sie nicht als Orte der kirchlichen Indoktrination oder als Ersatzlehrstühle für eine unzureichende Ausstattung der theologischen Fakultäten benutzt werden. Sie sind nicht nur für die Theologen da, sondern für alle Studierenden. Meine Meinung ist, dass eine stärkere Einbindung dieser Lehrstühle mit der hier herausgearbeiteten Funktion in die Ausbildung der Theologen eine Weitung der Perspektive der Theologen ermöglichen könnte sowie die Perspektive der „profanen“ Studierenden ebenso durch die sogenannten Konkordatsprofessuren eine Erweiterung und Bereicherung erfahren könnte.“
Inhaltsverzeichnis
Die historische Genese der sogenannten Konkordatsprofessuren in den einzelnen Konkordaten
- Der Ursprung in den konfessionellen Professuren in Preußen am Ende des 18. Jahrhunderts
- Konfessionelle Situation an den Universitäten Preußens
- Neugründung und Zusammenlegung preußischer Universitäten
- Die Bestimmungen über die konfessionellen Professuren in der Stiftungsurkunde und der Universitätssatzung
- Rechtsnatur und Verbindlichkeit der Universitätssatzungen als Kabinettsorden
- Versuche der Absicherung der konfessionellen Professuren durch Gesetzgebung
- Verzicht auf konkordatäre Absicherung 1929
- Das Schicksal der konfessionellen Professuren in der BRD bis zur Auflösung 1970 in Münster und 1991 in Bonn
Die sogenannten Konkordatsprofessuren für die Lehrerausbildung in Bayern
- Ausbildung der Theologen im Bayern des 19. Jahrhunderts – Die Lyceen als „Mittelhochschule“
- Kirchlicher Einfluss auf das bayerische Bildungswesen im Konkordat von 1817
- Die strukturelle Weiterentwicklung der Lyceen durch die „Magna Charta“ von 1833
- Die unterschiedlichen Auslegungen des Art. 5 des BayK von 1817 im Hinblick auf die Lyceen
- Sogenannte Konkordatsprofessuren im Konkordat von 1924
- Anpassungen des BayKs nach der Gründung der BRD
- Die evangelischen sogenannten Konkordatsprofessuren für Kirchenrecht
Die sogenannten Konkordatsprofessuren für die philosophisch-theologische Ausbildung in Baden
- Konfessionelle Lehrstühle in den gescheiterten Konkordatsverhandlungen von 1859
- “Gewohnheitsrechtliche“ konfessionelle Lehrstühle in Geschichte an der Universität Freiburg
- Konkordatäre Absicherung der „gewohnheitsrechtlichen“ konfessionellen Lehrstühle im Badischen Konkordat 1932
- Die Zukunft des badischen Modells an der Universität Freiburg
- Die Mainzer Vereinbarung
Zwischenfazit: Eine Erste Typologie der sogenannten Konkordatsprofessuren aufgrund des Herkommens
- Die erste Phase: der „Urtyp“
- Die zweite Phase: der Kulturkampf
- Die dritte Phase: die konkordatäre Absicherung
Die Modi des bischöflichen Mitwirkungsrechtes
- Das „Gutachtenmodell“
- Anwendung des „Gutachtenmodells“ an den Universitäten Nürnberg-Erlangen und München
- Gutachten im kanonischen Recht
- Bewertung des „Gutachtenmodells“ für die sogenannten Konkordatsprofessuren
Bischöfliches Erinnerungsrecht als echtes Vetorecht
- Anwendung des Erinnerungsrechts auf Professoren an der theologischen Fakultät
- Das Erinnerungsrecht in der politischen Klausel
- Bewertung des Erinnerungsrechts für sogenannte Konkordatsprofessuren
Eignung für die einwandfreie Theologenausbildung
- Anwendung der Eignungsbestimmung auf die sogenannten Konkordatsprofessuren
- Die kanonische Eignung im Kirchenrecht
- Bewerbung der Eignungsbestimmung für sogenannte Konkordatsprofessuren
Zwischenfazit: Verfeinerung der Typologie durch die Modi des bischöflichen Mitwirkungsrechtes
Fazit
- Der Ist-Zustand der sogenannten Konkordatsprofessuren
- Der Soll- bzw. Ursprungszustand der sogenannten Konkordatsprofessuren
- Die Gesinnungsfächer in Abgrenzung zur Kirchengeschichte und Religionsphilosophie
- Ein den sogenannten Konkordatsprofessuren adäquates bischöfliches Mitwirkungsrecht
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Der AutorThomas Neumann, geb. 1984, Lic. iur. can., studierte Katholische Theologie,
Geschichte und Informatik für das Gymnasiallehramt in Freiburg und
Katholisches Recht in Münster. Zur Zeit promoviert er mit einer
Kirchenrechtlichen Arbeit am Arbeitsbereich für Kirchenrecht und kirchliche
Rechtsgeschichte der Universität Freiburg. Er ist Wissenschaftlicher
Mitarbeiter am Institut für Kanonisches Recht der Universität Münster.
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